1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss muss auch dann an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt werden, wenn der Erstattungspflichtige im Berufungsrechtszug keinen Rechtsanwalt beauftragt, sondern lediglich für das Prozesskostenhilfe-Verfahren eine Privatperson als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.

2. Gem. § 189 ZPO wird ein Zustellungsmangel für eine Zustellung, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.7.2002 hätte erfolgen müssen, mangels Übergangsvorschrift nicht geheilt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 16.8.2012 – I ZB 66/11

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