Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 StVO zu einer Geldbuße von 350 EUR verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge, das AG habe das Recht des Betr. auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, indem es seinem Verteidiger keine Akteneinsicht in die bei den Gerichtsakten befindliche Bedienungsanleitung für das bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Gerät gewährt habe, und die Verteidigung des Betr. i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt, indem es den auf die mangelnde Akteneinsicht gestützten Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt habe, Erfolg.

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