Fahrverbote können unterschiedlich "aussehen" – es gibt beschränkte und unbeschränkte, strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche und nicht zuletzt solche mit und solche ohne Schonfrist ("4-Monate-Abgabefrist").[1] Die Lösung der einzelnen Fälle des Zusammentreffens mehrerer gleicher/verschiedener Fahrverbote ist nicht immer einfach und in der Rechtsprechung und Literatur oft umstritten. Hintergrund sind fehlende oder jedenfalls ungenügend deutliche gesetzliche Regelungen diesbezüglich. Lediglich § 25 Abs. 2a S. 2 StVG befasst sich mit der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote: "Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen." Da diese Vorschrift in Zusammenhang mit der Schonfrist in das StVG eingefügt wurde, stellt sich schon beim ersten Lesen die Frage, ob diese Vollstreckungsregelung für jedes Fahrverbot neben einem "Schonfristfahrverbot" gilt, nur für den Fall des Zusammentreffens mehrerer "Schonfristfahrverbote" (mit denen sich ansonsten § 25 Abs. 2a StVG befasst) oder vielleicht gar für alle Fälle mehrerer Fahrverbote. Zudem hat der Gesetzgeber nicht geregelt, was bei gleichzeitiger Rechtskraft zu geschehen hat. So sind also schon durch das Gesetz Probleme "vorprogrammiert".

[1] Zum Zusammentreffen von Fahrverbot und strafrechtlicher/verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisentziehung: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage 2010, § 17 Rn 10 ff. (= Parallelvollstreckung); zum Zusammentreffen mit einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung gem. § 111a StPO: Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat – Bd. 2, 7. Aufl. 2012, § 27 Rn 158 (= Parallelvollstreckung).

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