In der immer älter werdenden Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland ist die Fahreignung älterer Fahrerlaubnisinhaber, die sich grundsätzlich – zumindest wenn es um das Führen von Personenkraftwagen geht – keiner periodisch wiederkehrenden Überprüfung ihrer Fahreignung unterziehen müssen, ein zunehmendes Problem. Auf der einen Seite stehen die berechtigten Interessen auch älterer Personen, mobil zu sein, auf der anderen Seite stehen die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer, vor Gefahren durch ungeeignete Fahrzeugführer geschützt zu werden. In der Praxis verhält es sich häufig so, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber im Straßenverkehr auffällig werden, die Polizei dies der Fahrerlaubnisbehörde mitteilt und die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin die Anordnung einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung, einer sog. Fahrprobe, erlässt. Wird die Fahrprobe nicht bestanden, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde meist die Fahrerlaubnis.

In einem hiergegen gerichteten Klageverfahren hat der BayVGH[8] klargestellt, dass eine Frist von einem Monat zur Absolvierung einer Fahrprobe ausreichend ist, um sich eine Fahrschule zu suchen, in deren Fahrschulwagen die Fahrverhaltensprobe ablegt werden soll, und sich durch das Absolvieren von Fahrstunden mit diesem Fahrzeug vertraut zu machen. Im Rahmen einer Fahrprobe ist das Führen eines Kraftfahrzeugs auf Bundes- und Landstraßen mit 35 km/h nicht mehr Ausdruck vorsichtiger und vorausschauender Fahrweise, sondern des Unvermögens, sich angemessen im Straßenverkehr zu bewegen. Da ein solches Verkehrsverhalten andere Kraftfahrer zu dichtem Auffahren und zu riskanten Überholvorgängen verleitet, stellt es zugleich eine relevante Gefahrenquelle dar. Einen Anspruch darauf, ausschließlich bekannte Strecken fahren zu dürfen, besitzt eine Person, die sich einer Fahrverhaltensprobe unterziehen muss, schon deshalb nicht, weil eine Fahrerlaubnis das Recht verleiht, Kraftfahrzeuge auch in nicht vertrauter Umgebung führen zu dürfen.

[8] Beschl. v. 9.7.2012 – 11 ZB 12.1052.

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