1. Mit der Erklärung des VR, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.

2. Will der VR nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem VN zweifelsfrei klarstellen.

3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom VN versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des VR greift nicht ein bei Angaben des VN, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des VR in einem Wiederaufnahmeantrag macht.

BGH, Urt. v. 13.3.2013 – IV ZR 110/11

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