Der Verfasser hat in der Neuauflage für den Zeitraum Anfang September 2011 bis Mitte Januar 2013 in seiner Sammlung von ca. 4.800 Fällen gut 100 neue Entscheidungen ausgewertet. Gerichtsverfahren, in denen Beteiligte nach einem Straßenverkehrsunfall um die Haftung bzw. Mithaftung streiten, ebben danach nicht ab. Wie der Autor hervorhebt, hat sich auch der BGH in mehreren wegweisenden Urteilen zur Haftung geäußert. Allerdings überprüft der BGH nur, inwieweit der Tatrichter seinen rechtlichen Ermessensspielraum bei der Quotenbildung überschritten hat oder nicht. So hat der BGH in dem Urteil vom 7.2.2012 (jetzt auch in zfs 2013/198) beanstandet, dass das OLG von einer hälftigen Haftungsverteilung in einem Fall ausgegangen ist, in dem ein Linksabbieger seine Wartepflicht gegenüber dem entgegenkommenden, bei gelb in die Kreuzung eingefahrenen Fahrer missachtet hat. Der Linksabbieger müsse hier allein oder zu mindestens ganz überwiegend haften.

Grüneberg hat die Menge variantenreicher Unfallkonstellationen systematisch geordnet. Das Gerüst wird um die "Spezies" (Kfz-Führer, Radler, Fußgänger, Tier usw.) herum aufgebaut und anhand bestimmter Verkehrslagen (kreuzender, gleichgerichteter, begegnender, ruhender Verkehr), Unfallort (Straßenart usw.), Sichtverhältnissen und Fehlverhalten weiter untergliedert. Die Judikate sind nach dem Instanzenzug, innerhalb dessen alphabetisch und danach jeweils nach dem Datum der Entscheidung, mit vielen Fundstellen, sortiert. Auf diese Weise wird die Rechtsprechung zu konkreten Verkehrsunfallkonstellationen mühelos greifbar.

Der vorliegende Präjudizienspiegel hebt sich qualitativ von den üblichen Quotenbildungstabellen ab. Dem Verfasser liegt daran, die nackte Typizität in der Haftungsverteilung aufzuweichen und sogenannte Standardquoten zu verfeinern. Er will, mit seinen Worten, "die geringe Gliederungstiefe und unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls" überwinden. Das ist ihm gut gelungen. Die einschlägigen Entscheidungen sind sorgfältig gemustert worden.

Auch wer im Hinterkopf behält die Quotenbildung nicht zu schematisieren, sollte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen dieses Werk zu Rate ziehen, will er sich die Arbeit nicht unnötig schwer und ineffektiv machen.

Autor: Ulrich Ziegert

Rechtsanwalt und Notar a.D. Ulrich Ziegert

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