1. Eine gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage kommt nur dann in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt auch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als solche gerechtfertigt hätte.

2. Allein der Umstand, dass der Halter die Personalien des Fahrers nicht mitgeteilt hat, ist jedenfalls dann nicht geeignet, den Schluss zuzulassen, dass er auch bei einer etwaigen Vernehmung als Zeuge keine Angaben zum Fahrer machen werde, wenn seine Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren "mit dem falschen, weil deutlich zu weit gehenden Hinweis verbunden ist, zu dieser Mitteilung sei er nicht verpflichtet." Die Anhörung des Halters als Zeuge stellt sich in einem solchen Fall nämlich noch als erfolgversprechende und der Behörde ohne Weiteres zumutbare Aufklärungsmaßnahme dar, die sie zunächst zu ergreifen hat, bevor sie bestimmte Rückschlüsse auf die Mitwirkungsbereitschaft des Halters zieht (NdsOVG, Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12, juris unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.8.2009 – 10 S 1499/09, zfs 2009, 596 = NJW 2009, 3802; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 29.6.2012 – 12 ME 76/12).

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 6.5.2013 – 6 A 139/12

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