"Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO)."

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gem. § 6a Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) können nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts Gebühren von demjenigen erhoben werden, der die Amtshandlung veranlasst hat. Eine in diesem Sinne gebührenpflichtige Amtshandlung, für die eine Festgebühr von 10,20 EUR zu entrichten ist, stellt gem. Ziff. 398 des Gebührentarifs zur GebOSt grds. auch die Androhung der Anordnung einer der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen dar; zu letzteren zählt u.a. die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (Ziff. 252 des Gebührentarifs). Die – gebührenpflichtige – Androhung einer solchen Maßnahme kommt nach vorherrschender Auffassung dann in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt auch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als solche gerechtfertigt hätte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 19.3.2007 – 7 A 11420/06 [zfs 2007, 540]; VG Freiburg, Urt. v. 2.12.2008 – 4 K 913/06; VG Augsburg, Urt. v. 22.8.2000 – Au 3 K 00.449, jew. juris; a.A. bezüglich der Gebührenpflicht: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 31a StVZO Rn 9 a m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine “Unmöglichkeit' in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die Behörde nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle nach Lage der Dinge angemessenen, zumutbaren und Erfolg versprechenden Ermittlungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1971 – VII C 66.70, DAR 1972, 26; Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80, VRS 64, 466; Beschl. v. 17.7.1986 – 7 B 234.85, NJW 1987, 143). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v 21.10.1987 – 7 B 162.87, VRS 74, 233).

An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn dieser den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.11.2004 – 12 LA 72/04, DAR 2005, 231 u. v. 31.10.2006 – 12 LA 463/05, VerkMitt 2007 Nr. 6). Insb. ist nicht in jedem Fall eine gesonderte Zeugenanhörung geboten; vielmehr ist eine solche Pflicht regelmäßig zu verneinen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zeugenvernehmung unter keinen Umständen erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12, juris).

Eine andere Beurteilung ist allerdings geboten, wenn sich aus den Umständen gerade deshalb nicht darauf schließen lässt, eine Zeugenvernehmung sei nicht erfolgversprechend gewesen, weil die Behörde durch ihre Mitteilungen bei dem betreffenden Fahrzeughalter die – irrige – Vorstellung erweckt, er sei zu Angaben zum Fahrer des Fahrzeugs im Vorfallszeitpunkt nicht verpflichtet. Nach der Rspr. des OVG Lüneburg (Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12, a.a.O. unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 4.8.2009 – 10 S 1499/09, [zfs 2009, 596 =] NJW 2009, 3802; ebenso Beschl. v. 29.6.2012 – 12 ME 76/12, V.n.b.) ist allein der Umstand, dass der Halter die Personalien des Fahrers nicht mitgeteilt hat, nicht geeignet, den Schluss zuzulassen, dass er auch bei einer etwaigen Vernehmung als Zeuge keine Angaben zum Fahrer machen werde, wenn seine Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren “mit dem falschen, weil deutlich zu weit gehenden Hinweis verbunden ist, zu dieser Mitteilung sei er nicht verpflichtet.' Die Anhörung des Halters als Zeuge stellt sich in einem solchen Fall noch als erfolgversprechende und der Behörde ohne Weiteres zumutbare Aufklärungsmaßnahme dar, die sie zunächst zu ergreifen hat, bevor sie bestimmte Rückschlüsse auf die Mitwirkungsbereitschaft des Halters zieht.

So liegt der Fall auch hier. Der Landkreis C. hat den Kl. in seinem Anhörungsschreiben v. 23.1.2012 zunächst – insoweit zutreffend – darauf hingewiesen, dass er in seiner Eigenschaft als Beschuldigter nicht verpflichte...

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