Gegen die Einlegung der Berufung unabhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe spricht es, dass bei Einreichung eines Entwurfs der Berufungsbegründung während laufender Berufungsbegründungsfrist die Gefahr besteht, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit der Begründung abgelehnt wird, dass die Kostenarmut der Partei nicht ursächlich für die Versäumung der Frist war. Das ergibt sich daraus, dass der Bevollmächtigte der antragstellenden Partei mit der Fertigung der Begründungsschrift gezeigt hat, er sei zur "Vorleistung" auch ohne Gewährung der Prozesskostenhilfe bereit (vgl. BGH MDR 2008, 994).

Da die Einlegung der Berufung nicht von der gleichzeitig beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden kann, ist dem durch das erstinstanzliche Urteil Beschwerten zu empfehlen, nur einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, wobei der Antrag den Voraussetzungen des § 117 ZPO genügen muss, allerdings keinem Anwaltszwang unterliegt (§§ 117 Abs. 3, 78 Abs. 3). Empfehlenswert ist es, zur Begründung des Antrags eine als "Entwurf" bezeichnete, nicht unterschriebene Berufungsbegründung beizufügen (vgl. BVerfG NJW 2010, 2567). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss innerhalb der Frist des § 517 ZPO gestellt werden (vgl. BGH NJW 2001, 2720; zur Überlegungsfrist bei Versagung der Prozesskostenhilfe von drei Tagen vgl. BGH MDR 2008, 99).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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