" … Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg."

Die landgerichtliche Begründung trägt die Klagabweisung allerdings nicht, denn im Hinblick darauf, dass ein Versicherungsfall im Jahr 2009 in Rede steht, hätte angesichts der Regelung des § 28 Abs. 2 VVG nicht offen bleiben dürfen, ob die Bekl. sich auf einen Risikoausschluss oder die Verletzung einer “verhüllten’ Obliegenheit beruft. Im Ergebnis hat das LG aber zutreffend entschieden. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Ersatzleistung (Ziff. 6 AVBW) nicht zu.

1. Überwiegend wird angenommen, dass bei einem Schaden an der Maschinenanlage eines versicherten Wassersportfahrzeugs abweichend von der grds. versprochenen Allgefahrenversicherung (Ziff. 3.1 AVBW) lediglich eine gegenstandsbezogene Einzelgefahrendeckung besteht (Ziff. 3.3 und 3.3.1 AVBW). Der VN müsste demnach den Nachweis führen, dass der Motorschaden durch eine dort benannte Gefahr – vorliegend insb. einen Unfall – verursacht wurde (vgl. OLG Hamburg VersR 1983, 431–434 [431 f.] … ). Einen solchen Unfall macht die Kl. geltend, denn die Behinderung der Kühlwasserversorgung durch eine aufgefangene Plastikplane ist ein plötzlich von außen einwirkender Umstand …

Diese Auslegung der Versicherungsbedingungen erscheint dem Senat allerdings im Hinblick auf die eingangs in Ziff. 3.1 AVBW von der Bekl. versprochene Allgefahrendeckung bedenklich; es liegt – insb. auch im Hinblick auf die Konsequenzen für die Beweislast (vgl. hierzu auch Heppe, Bedingungen in der Sportbootversicherung, 2005, Seite 217) – nach Auffassung des Senats näher, in Ziff. 3.3.1 AVBW keine primäre, sondern vielmehr eine sekundäre Risikobeschreibung (vgl. hierzu VersRHdb/Lorenz, 2. Aufl. 2009, § 1 Rn 146) zu sehen. Damit würde die Bekl. als VR die Beweislast dafür tragen, dass der – hier unstreitige eingetretene – Schaden an der Maschinenanlage weder auf einem Unfall des Fahrzeugs noch auf den sonstigen in Ziff. 3.3.1 AVBW aufgeführten Ursachen beruht.

2. Eine Leistungspflicht der Bekl. scheitert jedenfalls daran, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass an der streitgegenständlichen Maschinenanlage ein Frostschaden eingetreten ist. Ein solcher ist nicht versichert.

a) Der Frostbruch eines Motorblocks ist zum einen ein Vorgang, der mangels von außen kommender mechanischer Einwirkung auf das Fahrzeug auch aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen VN nicht als Unfall verstanden wird.

b) Zum anderen liegen hier auch die Voraussetzungen von Ziff. 3.4.2 AVBW vor, wonach die Bekl. keinen Ersatz für Schäden zu leisten hat, die durch Frost verursacht sind. Hierbei handelt es sich um eine sekundäre Risikobegrenzung im Sinne eines Risikoausschlusses (vgl. auch OLG Schleswig VersR 1983, 1183, 1184 [1183] … ).

(a) Ob eine Versicherungsbedingung eine solche Risikobegrenzung oder eine (auch verhüllte) Obliegenheit darstellt, richtet sich nicht in erster Linie nach dem Wortlaut und der Stellung der Versicherungsklausel. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der VR keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des VN fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung … . Maßgeblich ist auch für diese Auslegung, wie ein durchschnittlicher VN die AVB bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH VersR 2000, 969, 970).

(b) Aus Sicht eines solchen VN fordert die Ausnahme von Frostschäden aus dem Versicherungsschutz von ihm aber nicht in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass durch die Versagung von Versicherungsschutz für Frostschäden angesichts deren vielgestaltiger Erscheinungsformen gar kein konkretes, für den VN hinreichend erkennbares Verhalten umschrieben wird, das zur Verminderung dieser Gefahr oder Verhütung einer entsprechenden Gefahrerhöhung geboten ist (vgl. auch BGH VersR 1985, 979–981). Der Ausschluss der Frostgefahr enthält vielmehr eine individualisierende Beschreibung und objektive Voraussetzung eines bestimmten Wagnisses – Frost –, für das die Bekl. als VR von vornherein keinen Versicherungsschutz gewähren will (vgl. auch BGH VersR 2006, 215–217 … ). Für diese Auslegung spricht aus der Sicht des durchschnittlichen VN darüber hinaus ferner der Umstand, dass in den Versicherungsbedingungen die ausgeschlossenen Gefahren durch Frost und Eis neben den aus Sonneneinwirkung, Regen und Schnee herrührenden Risiken stehen. Auch bei letzteren handelt es sich um äußere, durch das Verhalten des Versicherten allenfalls in sehr b...

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