Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann den VN als Kfz-Führer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen, soweit der VN den Verkehrsunfall unter Alkohol stehend verursacht hat und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,25 Promille aufweist. Der über der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit liegende Wert begründet bei einem alkoholgewohnten Kraftfahrer die Annahme von vorsätzlichem Handeln in Bezug auf die Alkoholisierung.

AG Nürtingen, Urt. v. 10.10.2011 – 11 C 1053/11

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