Rund um das Beladen von Fahrzeugen ist noch auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln[10] hinzuweisen. Ein Schrotthändler hatte Gegenstände auf seinen Lkw geworfen. Ein Teil prallte jedoch von der Bordwand ab und beschädigte ein geparktes Fahrzeug. Hier geht das Gericht von einem Verkehrsunfall aus, weil sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs realisiert hatten. Es wird festgestellt: "… Als Schadenereignisse i.S.d. § 142 StGB kommen nämlich auch solche im ruhenden Verkehr in Betracht, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben. … Wer sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abstellt, ist während der gesamten Dauer des Parkens Verkehrsteilnehmer. … Das Be- und Entladen von haltenden oder parkenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht. … Das Be- und Entladen umfasst auch Nebenverrichtungen, die aufgrund ihrer notwendigen Zugehörigkeit als deren Bestandteil erscheinen. … Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie – wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs – mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen. … Dazu gehören aber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade – wie vorliegend – fehlerhafte. Mit Hinweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wird dargelegt, dass die Fahrten eines Schrotthändlers zwingend aus einzelnen kurzen Stopps bestehen, um den Wagen beladen zu können. Damit ist auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebende Gefahr."

Das AG Tiergarten[11] hatte für einen ähnlichen Fall keinen Verkehrsunfall angenommen. Es führte aus, dass kein Verkehrsunfall i.S.d. § 142 StGB vorliegt, wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.

[10] 19.7.2011 – III-1 RVs 138/11, VD 2011, 258.
[11] 16.7.2008 – 290 Cs 145/08, NZV 2009, 94.

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