Findet auf dem Gelände eines Einkaufsmarktes öffentlicher Verkehr statt, so ist es als Verkehrsunfall im Sinne von § 142 StGB zu werten, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass ein Einkaufswagen nach Gebrauch nicht ordentlich abgestellt wird, so dass er zurück rollt und auf einen abgestellten Pkw aufprallt. Interessant ein Auszug aus der Entscheidung: "… Der Transport eingekaufter Waren mittels eines Wagens zum abgestellten Auto, das Umladen und schließlich auch das Zurückbringen und Abstellen des Einkaufswagens liegt nicht so weit außerhalb des typischen Verkehrsgeschehens, dass angenommen werden könnte, § 142 StGB schütze bei Schäden, die anlässlich solcher Vorgänge entstehen, den Geschädigten nicht vor dem Verlust der Feststellung der Beweise für Ansprüche, die ihm gegenüber dem Schädiger zustehen könnten. Der Sachverhalt unterscheidet sich in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von anderen Schadensfällen, die anlässlich des Transports von Handwagen im Straßenverkehr entstehen könnten. Auch das Abstellen von Handwagen bildet jedenfalls so lange einen Verkehrsvorgang, als es darum geht, dass diese verkehrssicher und gegen unwillkürliches Abrollen geschützt verwahrt werden … ".

[6] 10.12.1973 – 3 Ss 605/73, VRS 47, 15.

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