Die Kl. ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in E. Vor dem Grundstück steht ein von der bekl. Stadt gepflanzter und unterhaltener Baum. Dessen Wurzeln waren in den Hausanschlusskanal der Kl. eingewachsen und hatten diesen beschädigt. Die Kl. ließ die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen und erhielt dafür von der Versicherung der Bekl. einen Ausgleichsbetrag. Mit ihrer Klage hat sie einen weiteren Betrag von zuletzt 2.971,49 EUR nebst Zinsen verlangt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat der Kl. 119,52 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Mit der von dem LG zugelassenen Revision möchte die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von insgesamt 2.011,06 EUR nebst Zinsen erreichen. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

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