1. Verlangt ein Kl. für erlittene Körperverletzungen ohne Einschränkung ein Schmerzensgeld, so werden durch den im Urteil zuerkannten Betrag alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar waren oder deren künftiger Eintritt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen vorhersehbar waren.

2. Der Feststellungsausspruch in einem Urteil, wonach der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, dem Geschädigten alle künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, ändert nichts daran, dass vorhersehbare Spätschäden von dem Schmerzensgeldausspruch erfasst werden. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung des Schmerzensgeldausspruchs darin, künftige Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten wegen erst später eingetretener und nicht vorhersehbarer Spätschäden der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu unterwerfen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Ingolstadt, Urt. v. 9.1.2012 – 53 O 667/11

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