Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der in berechtigtem Vertrauen auf die Angaben seines SV von einem Totalschadensfall ausgeht und eine Wiederbeschaffung vornimmt, darf seinen Schaden auf Totalschadensbasis konkret abrechnen, auch wenn der Schädiger nachträglich Einwände erhebt, die geeignet sind, die Annahme eines Totalschadens in Frage zu stellen.

LG Saarbrücken, Urt. v. 15.9.2017 – 13 S 59/17

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