Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet (BayObLG DAR 2002, 520). Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswerts der Aussagen geboten (OLG Köln DAR 2012, 271). Dabei ist selbst die gezielte Beobachtung durch Polizeibeamte problematisch (OLG Köln, Beschl. v. 4.3.2011 – III-1 RBs 42/11). Die nur zufällige Zeugenbeobachtung der Ampelschaltung führt i.d.R. ohnehin nicht zu einem qualifizierten Verstoß (OLG Hamm NZV 2001, 177), ebenso wenig eine Schätzung selbst eines erfahrenen Polizeibeamten (AG Landstuhl zfs 2011, 474). Bestimmte Beobachtungen durch Polizisten können allerdings auch zur Annahme eines qualifizierten Verstoßes führen (OLG Bamberg NStZ-RR 2016, 58). Dies wurde bereits entschieden für die Beobachtung des "feindlichen" Grünlichts (OLG Hamm DAR 2008, 35), sofern der Beobachtungsvorgang und der Beobachtungsstandort hinreichend genau beschrieben sind, aber auch die Beobachtung des Rotlichtverstoßes, z.B. an Baustellenampeln oder vor einer Bahnschranke (OLG Hamm DAR 1999, 515), kann dazu führen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zur Annahme des qualifizierten Rotlichtverstoßes gelangt.

Zur Bedeutung der Haltelinie vgl. OLG Dresden zfs 2017, 234.

Zum "Umentscheiden" im Kreuzungsbereich vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2013 – 4 Ss 601/13.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 5/2018, S. 292 - 293

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