Der Kl., Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, wurde bei einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. in voller Höhe haften, verletzt. U.a. machte er einen Erwerbsschaden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers geltend. Unfallbedingt war der Kl. an 35 Arbeitstagen ausgefallen. Das LG bestimmte den ersatzfähigen Erwerbsschaden durch Ansetzung des Jahresverdiensts des Kl. an 220 Arbeitstagen, bestimmte hieraus den Tagesverdienst und durch Multiplikation mit der Zahl der Ausfalltage den von ihm angenommenen Erwerbsschaden.

Wegen fehlender Begründung wurde die Berufung der Bekl. hinsichtlich des zuerkannten Feststellungsbegehrens als unzulässig verworfen, im Übrigen der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens verneint.

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