Die Parteien streiten über die Einstandspflicht für einen von der Fa. C GmbH & Co. KG (W) gemeldeten Schaden, welche mit beiden Parteien durch eine jeweils eigenständige Versicherung verbunden ist. Die Kl. ist Kfz-Haftlichtversicherer der W für das Tanklastfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…). Die Bekl. ist Betriebshaftpflichtversicherer der W. In den AHB sind unter Ziff. 10 die vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Risiken aufgeführt. Ziff. 10.1 lautet:

"Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen (s. aber Teil II, Z. 2)."

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen VR (VN oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

Eine Tätigkeit der in dieser Ziffer genannten Personen an einem Kfz oder Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch i.S.d. Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.“

Am 20.11.2014 belieferte der Fahrer der W, Herr F, eine Großtankstelle in D mittels des versicherten Tanklastfahrzeugs mit Dieselkraftstoff. Hierbei verwechselte der Fahrer des Tanklastfahrzeugs die Anschlussstelle für den Betankungsstutzen und füllte deshalb irrtümlich 2700 I Dieselkraftstoff in einen bereits 3998 I Benzin "E 10" enthaltenden und hierfür allein vorgesehenen Tank der Tankstelle. Der Befüllungsvorgang wurde ohne eine maschinenbetriebene Pumpe und allein durch die Schwerkraft durchgeführt.

Die vermischte Lieferung, insgesamt 6700 I, wurde von der W noch am Schadenstag aus dem Tank abgepumpt und zu der B transportiert. Dort wurde die vermischte Ware so weit wie möglich aufgearbeitet.

Der VR verlangt den von ihr der W geleisteten Schadensersatz zurück.

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