1. Ein Zuschauer eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf eine Tribüne wirft, haftet für den Schaden des veranstaltenden Vereins aufgrund einer gegen ihn aufgrund des Vorfalls verhängten Verbandsstrafe.

2. Verhängt der Verband wegen weiterer Vorfälle störenden Zuschauerverhaltens eine Gesamtstrafe, bemisst sich die Höhe des anteiligen Schadensersatzanspruchs gegen den störenden Zuschauer danach, wie sehr sich sein schadensersatzbegründendes Verhalten in der Gesamtstrafe niedergeschlagen hat. Für diesen Vergleich ist auf das Verhältnis der Einzelstrafe für das Fehlverhalten des störenden Zuschauers zu der Summe der Einzelstrafen abzustellen.

(Leitsatz 2 der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 9.11.2017 – VII ZR 62/17 (Revisionsentscheidung zu OLG Köln, Urt. v. 9.3.2017 – 7 U 64/15)

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