1. Nach der Bejahung eines Regressanspruches gegen Zuschauer, die ein Fußballspiel durch Zünden von Knallkörpern gestört hatten, hatte der DFB eine von dem klagenden Verein gezahlte Strafe erhalten (vgl. zfs 2017, 138 ff.). Da die Störungstätigkeit gewöhnlich von getrennt Agierenden ausgeht, musste der Haftungsanteil der Störer bestimmt werden. Dieser Aufgabe kam das OLG Köln in seinem Urteil nach Zurückweisung durch den BGH vom 9.3.2017 nach.

2. Der BGH billigte die Berechnung des Rückgriffanspruchs durch das OLG Köln anhand der überzeugenden mathematischen Umschreibung von Meier (SPuRt 2018, 37):

 
       
ASv – x = verhängte Gesamtstrafe analog §§ 54, 55 StGB x Höhe der Einzelstrafe  
Summe der Einzelstrafe²      

Die Einstellung der schließlich geforderten Einzelstrafe schließt es aus, dass angesichts der abgesenkten Gesamtstrafe von allen Störern mehr als 100 % des Schadens verlangt werden kann (vgl. Meier a.a.O.).

3. Ein präventiver Schutz vor Störungen durch Zuschauer durch deren pyromanische Exzesse kann durch ein bundesweit wirkendes Stadionverbot erreicht werden. Es beruht auf dem Hausrecht des Veranstalters und setzt voraus, dass aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Person zu befürchten sind (BGH, Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 253/08, SpuRt 2010, 28; vgl. auch Breucker JR 2005, 133; ders. NJW 2006, 1233).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 5/2018, S. 255 - 256

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