Nach Art. 1 lit. l) des Wiener Übereinkommens (WÜ)[9] ist ein Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.[10]
Da die Bundesrepublik Deutschland das WÜ ratifiziert hat,[11] ist es als höherrangiges Recht verbindlich. Der Verordnungsgeber hat diese Definition in § 63a StVZO[12] jedoch nicht wörtlich übernommen. Danach sind Fahrräder (…) Fahrzeuge, die ausschließlich[13] durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden.
Dem BVerwG[14] kommt es allein auf den ausschließlichen Antrieb durch Muskelkraft an. Bauart bedingte Besonderheiten oder die Anzahl der Räder und/oder der Sitze ändern daran nichts.
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