Nach Art. 1 lit. l) des Wiener Übereinkommens (WÜ)[9] ist ein Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.[10]

Da die Bundesrepublik Deutschland das WÜ ratifiziert hat,[11] ist es als höherrangiges Recht verbindlich. Der Verordnungsgeber hat diese Definition in § 63a StVZO[12] jedoch nicht wörtlich übernommen. Danach sind Fahrräder (…) Fahrzeuge, die ausschließlich[13] durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden.

Dem BVerwG[14] kommt es allein auf den ausschließlichen Antrieb durch Muskelkraft an. Bauart bedingte Besonderheiten oder die Anzahl der Räder und/oder der Sitze ändern daran nichts.

[9] Vom 8.11.1968 [BGBl II (1977), S. 811].
[10] So auch OLG Oldenburg NZV 1999, 390.
[11] Art. 1 Abs. 2 Ratifikationsgesetz vom 21.9.1977 zu dem Wiener Übereinkommen [BGBl II (1977), S. 809].
[12] Eingefügt durch die 52. ÄndVO vom 18.5.2017 (BGBl I 1282).
[13] Bachmeier/Müller/Rebler (Hrsg.), Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2017, Rn 1 zu § 64a StVZO; Braun/Damm/Konitzer, StVZO (Loesbl.), Rn 1 zu § 63 StVZO; BVerwG NZV 2001, 493.
[14] BVerwG NZV 2001, 493; vorgehend VGH Mannheim VBlBW 2001, 100 (= VM 2001, 16); VGH Mannheim NZV 2003, 301.

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