Die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Elektrofahrräder stößt aufgrund der existierenden Formenvielfalt zunehmend auf Schwierigkeiten. Sie hängt ganz wesentlich von der hier einschlägigen jeweiligen Fahrzeugkategorie im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien und Verordnungen ab. Hier besteht bereits auf der gemeinschaftsrechtlichen Ebene eine enge Verzahnung zwischen dem Zulassungs- und Fahrerlaubnisrecht; außerdem eine Abhängigkeit zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und den entsprechenden nationalrechtlichen Bestimmungen. Erschwerend kommt hinzu, dass die hier einschlägigen nationalrechtlichen Bestimmungen zur Klassifizierung der Elektrofahrräder als Leichtmofa, Mofa und Fahrrad mit Hilfsmotor durch die Richtlinie 2002/24/EG abgelöst wurden; die Richtlinie ihrerseits wurde in der Folge durch die VO (EU) Nr. 168/2013 ersetzt.

Die Fahrzeuge selbst überdauern jedoch die nach dem jeweiligen Stand der Technik einschlägigen Vorschriften. Deshalb wird man im Sinne der Besitzstandswahrung wohl noch einige Zeit auch mit den alten Regelungen umzugehen haben. Das aber auch in den aktuellen gemeinschaftsrechtlichen wie nationalrechtlichen Vorschriften weder die Bezeichnung Pedelec noch S-Pedelec oder E-Bike verwendet wird, trägt auch nicht zum besseren Verständnis bei. Die Bezeichnungen selbst werden im ständigen Sprachgebrauch[5] oftmals synonym verwandt.[6] Dabei scheint der Begriff "E-Bike" als Oberbegriff für alle Arten von Zweirädern mit Elektroantrieb zu stehen.[7] Mit Wirkung vom 14.12.2016 hat der Verordnungsgeber allerdings in § 39 Abs. 7 StVO eine Definition des Begriffs "E-Bike" eingestellt.[8] Dabei handelt es sich um Kleinkrafträder, deren Antrieb sich bei 25 km/h abschaltet.

[5] Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn 22 zu § 1 StVG; Karneth/Koehl, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Rn 5c zu § 4 FeV.
[6] Ziegenhardt NJW-spezial 2016, 585.
[7] Grett/Neupert/Köstle, E-Bikes und Pedelecs, 2. Aufl. 2013, S. 42; Barzel, Das E-Bike, 3. Aufl. 2014, S. 44.
[8] 1. ÄndVO-StVO vom 30.11.2016 (BGBl I, S. 2848); krit.: Huppertz VD 2016, 329.

I. Definition: Fahrrad

Nach Art. 1 lit. l) des Wiener Übereinkommens (WÜ)[9] ist ein Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.[10]

Da die Bundesrepublik Deutschland das WÜ ratifiziert hat,[11] ist es als höherrangiges Recht verbindlich. Der Verordnungsgeber hat diese Definition in § 63a StVZO[12] jedoch nicht wörtlich übernommen. Danach sind Fahrräder (…) Fahrzeuge, die ausschließlich[13] durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden.

Dem BVerwG[14] kommt es allein auf den ausschließlichen Antrieb durch Muskelkraft an. Bauart bedingte Besonderheiten oder die Anzahl der Räder und/oder der Sitze ändern daran nichts.

[9] Vom 8.11.1968 [BGBl II (1977), S. 811].
[10] So auch OLG Oldenburg NZV 1999, 390.
[11] Art. 1 Abs. 2 Ratifikationsgesetz vom 21.9.1977 zu dem Wiener Übereinkommen [BGBl II (1977), S. 809].
[12] Eingefügt durch die 52. ÄndVO vom 18.5.2017 (BGBl I 1282).
[13] Bachmeier/Müller/Rebler (Hrsg.), Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2017, Rn 1 zu § 64a StVZO; Braun/Damm/Konitzer, StVZO (Loesbl.), Rn 1 zu § 63 StVZO; BVerwG NZV 2001, 493.
[14] BVerwG NZV 2001, 493; vorgehend VGH Mannheim VBlBW 2001, 100 (= VM 2001, 16); VGH Mannheim NZV 2003, 301.

II. Definition: Kfz

Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Definitionen zum Kfz und zum Fahrrad schließen die jeweils andere Antriebsart generell aus, was bei Fahrzeugen mit wahlweisem Antrieb naturgemäß auf Schwierigkeiten stößt. Dabei sind nicht nur Fragen des Zulassungsrechts, sondern auch solche des Fahrerlaubnis- und des Versicherungsrechts zu klären. Die Einstufung hat darüber hinaus Auswirkungen auch auf Bau- und Betriebsvorschriften sowie auf die Frage nach der Helmpflicht und der Radwegbenutzung.

Bei Elektrofahrrädern handelt es sich um Kfz, obwohl sie ganz überwiegend (Pedelec) nicht allein durch Motorkraft bewegt werden. Sie erfüllen aber alle Begriffsmerkmale des Kfz i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG.[15]

[15] Hentschel/König/Dauer, a.a.O. (Fn 4), Rn 22 ff. zu § 1 StVG und Rn 17 zu § 316 StGB; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, Rn 8 zu § 1 StVG; Freymann/Wellner, jurisPK-StVR, Rn 19 zu § 1 StVG; Bachmeier/Müller/Rebler (Hrsg.), a.a.O. (Fn 12), Rn 12 zu § 1 StVG; Huppertz/Kern ZVS 2014, 44.

III. Definition: Pedelec

Das pedal electric cycle[16] unterfällt gem. Art. 4 i.V.m. Anhang I der seit 1.1.2017 einschlägigen VO (EU) Nr. 168/2013 als Kfz der Klasse L1e. Die Unterklasse L1e-A definiert das "Fahrrad mit Antriebsystem" als ein Fahrrad mit Hilfsantrieb bis 25 km/h und einer maximalen Nenndauerleistung oder Nutzleistung nicht mehr als 1000 W. Leistungsschwächere Pedelec (25 km/h bei max. 250 W) sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. h) der VO (EU) Nr. 168/2013 von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.

Die zitierte Verordnung ersetzte zum 1.1.201...

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