Die Überflutung muss ferner entweder durch eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, Witterungsniederschlägen oder (ab den AVB 2010) durch Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche verursacht worden sein. Bei dem Austritt von Grundwasser ist wiederum erforderlich, dass dieses als Folge entweder der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder aber von Witterungsniederschlägen an die Erdoberfläche tritt.

Wesentliche Schwierigkeiten liegen hier in der praktischen Bearbeitung kaum. Ein Gewässer dürfte dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bei stehenden Gewässern jeder Teich/See oder bei fließenden Gewässern Bäche, Flüsse und Kanäle sein. Unerheblich ist auch, ob es sich hierbei um ein natürliches Gewässer handelt oder aber ein künstliches, durch Menschenhand geschaffenes.

Witterungsniederschläge sind als Regen, Schnee (und bei ansteigenden Temperaturen als adäquate Folge auch das Tauwasser) oder aber auch Hagel zu verstehen.

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