Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist eine Überschwemmung die Überflutung des Grunds und Bodens. Die Überflutung setzt nach der ständigen Rechtsprechung[10] eine Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche voraus.

In der Regulierungspraxis ist daher nicht die rechtliche Definition des Begriffs der Überflutung problematisch oder streitig, sondern vielmehr die Subsumtion mit tatsächlichem Lebenssachverhalt. Konkret stellt sich immer wieder die Frage, ob im vorliegenden, zu prüfenden Einzelfall bereits eine solche Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche vorliegt, die eine versicherte Überschwemmung darstellt oder (noch) nicht.

Zur Beantwortung dieser Frage ist es nicht zielführend, starre Grenzen einzuführen in welcher konkreten Höhe das Wasser auf dem Grundstück zu stehen hat, welche prozentuale Fläche des Grundstücks hiervon betroffen sein muss.[11] Entscheidend wird gerade bei Streitfällen immer der Einzelfall sein. Es scheint sachgerecht, zunächst in einem ersten Schritt diejenigen Fälle aufzuzeigen, die eindeutig nicht unter die Überschwemmungsdeckung fallen sowie wiederum diejenigen Fälle, welche eindeutig hierunter zu subsummieren sind und sich erst in einem sodann zweiten Schritt den Grenzfragen zu widmen.

[10] Vgl. BGH VersR 2005, 828, 829 sowie die ständige Instanzrechtsprechung: vgl. bspw. OLG Frankfurt, Urt. v. 1.11.2017 – 7 U 53/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe VersR 2012, 231; OLG Oldenburg VersR 2012, 437; OLG Nürnberg r+s 2007, 329; OLG Hamm VersR 2006, 544; LG Tübingen r+s 2017, 351 f.; LG Kiel r+s 2009, 25; LG Hannover r+s 2011, 395; LG Kempten zfs 2007, 696; LG Bautzen r+s 2006, 156 m. Anm. Günther.
[11] Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Günther, a.a.O., Rn 39, der allerdings von einer Faustregel von etwa 10 % überschwemmten Anteilsgrundstücks als sachgerecht ausgeht.

1. Anforderungen

Herrschend und auch zutreffend ist die Sicht, dass es nicht erforderlich ist, dass das gesamte versicherte Grundstück von der Überflutung umfasst ist.[12] Dies deckt sich auch mit dem Wortlaut der Bedingungen, der gerade nicht voraussetzt, dass das (gesamte) Grundstück überflutet wird, sondern lediglich eine Überflutung von (und nicht des) Grund und Boden.

Andererseits nicht ausreichend ist für die Bejahung einer versicherten Überflutung, wenn das Wasser zu keiner Zeit erdungebunden auf der Geländeoberfläche stand,[13] sich Matsch auf dem Grundstück gebildet hat. In diesen Fällen steht das Wasser nicht auf dem Grundstück, sodass der (durchschnittliche) Versicherungsnehmer (auf dessen verständige Würdigung es ankommt) hier nicht von der Elementargefahr Überflutung sprechen wird.

Auch wird eine reine Pfützenbildung nicht ausreichen, eine Überschwemmung zu bejahen. Auch dem allgemeinen Sprachverständnis nach ist ein mit (auch mehreren) Pfützen bedecktes Grundstück nicht überschwemmt.

Nicht entscheidend wird zudem sein, ob sich die Überflutung auf einem ebenen oder abfallenden Grundstücksteil bezieht, wobei gerade bei unebenem Gelände genau zu prüfen ist, ob hier das Wasser auf der Oberfläche stand. Nicht ausreichend ist zudem, wenn das Wasser über den unebenen Teil lediglich in Rinnen oder kleinen Wasserläufen ablief, nie aber flächendeckend auf dem Grundstück stand.

Die Überflutung setzt ferner voraus, dass sie eine sonst trockenliegende Bodenfläche erfasst,[14] wonach es nicht ausreichend ist, wenn lediglich ein in seinem Bett verbleibender Fluss Schäden anrichtet und das Wasser auf dem Wege wie sonst abgeleitet wird.

[12] So die Kommentierung von Günther, a.a.O., Rn 38; ders. in der Urteilsanmerkung zu OLG München zfs 2017, 577 ff.; vgl. auch Behrens, Elementarschadenversicherung, Rn 84, 60; vgl. auch die ständige Rspr. bspw. BGH VersR 2005, 828; OLG Karlsruhe VersR 2012, 231.
[13] So auch Behrens, a.a.O. Rn 102 (das Wasser muss sinnlich wahrnehmbar sein); zur Frage der Kausalität allerdings sogleich: BGH VersR 2005, 828.
[14] So zutreffend OLG Frankfurt, Urt. v. 1.11.2017 – 7 U 53/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe VersR 2012, 231 f; LG Dortmund r+s 2012, 496.

2. Abgrenzungen in der Praxis

Durchaus schwierig in der täglichen Praxis ist abzugrenzen und insbesondere gerichtsfest festzustellen, ab wann nun die nicht ausreichende Pfützenbildung überschritten ist und bereits eine solche Menge an Wasser sich auf dem Grundstück angesammelt hat, die ausreicht, um eine versicherte Überflutung zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, verbietet sich eine mathematische Sichtweise. Es ist der Einzelfall zu betrachten.

Sicherlich nicht zutreffend wird es sein, von der Höhe des eingetretenen Schadens sich dieser Frage zu nähern.[15] Denn für die Frage, ob bereits erhebliche Wassermengen auf dem Grundstück standen, ist nicht entscheidend, ob es sich um einen Schaden i.H.v. mehreren tausend Euro oder lediglich um einen geringfügen Schaden handelt.

Auch die zu dieser Abgrenzungsfrage ergangene Rechtsprechung ist nicht geeignet, aussagekräftige Indizien herauszustellen, die über den jeweiligen Einzelfall Gültigkeit finden sollen. So ha...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge