Wendet sich ein VN gegen die Anfechtung eines oder den Rücktritt von einem Versicherungsvertrag, so ist der Rechtsschutzfall zum Zeitpunkt ihrer Erklärung und nicht schon zum Zeitpunkt der der Erklärung zugrunde liegenden, angeblich falschen Antworten auf Antragsfragen eingetreten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Bernau, Urt. v. 4.11.2016 – 10 C 239/15

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