Am 20.10.2009 setzte der BGH seine mit der Porsche-Entscheidung eingeleitete Rechtsprechung fort und hatte jetzt die Gelegenheit, die seit dem 29.4.2003 streitigen Fragen zu beantworten, was "günstigere Reparaturmöglichkeiten" sind, unter welchen Umständen eine Verweisung wirksam ist, an welche Werkstätten verwiesen werden darf und welche Rechtsgrundlage anwendbar ist.[27]

Zunächst erklärte er im sogenannten "VW-Urteil" die bis dahin üblich gewordene Praxis der Versicherer nochmals für zulässig, die Geschädigten auf konkrete günstigere Werkstätten zu verweisen. Die Versicherer müssten dabei allerdings bestimmte Rahmenbedingungen einhalten, von denen der BGH in diesem Urteil einige vorgab. So müsse der Versicherer zum Beispiel nachweisen, dass die von ihm angegebene Werkstatt das Fahrzeug des Geschädigten technisch gleichwertig wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren könne und die Werkstatt für ihn mühelos zugänglich sei. Ausgeschlossen sei die Verweisung grundsätzlich dann, wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre oder bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert worden, also scheckheftgepflegt sei. Das Kriterium der Scheckheftpflege wurde später vom BGH noch dahin konkretisiert, dass frühere Reparaturen in Fachwerkstätten nicht ausreichen, solange das Fahrzeug dort nicht gleichzeitig auch scheckheftgepflegt ist.[28]

Interessanterweise wurde auch dieser Kriterienkatalog letztlich den Ausführungen des LG Hagen aus seiner Entscheidung vom 11.10.2012 (1 S 108/02) entnommen, die dem Porsche-Urteil vorausging.[29]

Liegen die Voraussetzungen für eine Verweisung vor, dann, so der BGH in seiner Entscheidung vom 20.10.2009, sei der Geschädigte auch verpflichtet, sie zu akzeptieren, wenn er fiktiv abrechne. Beweisbelastet für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei allerdings der Versicherer, denn die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Geschädigten ergebe sich aus § 254 Abs. 2 BGB, wobei das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO gelte.[30]

Sodann nahm sich der BGH der Streitfrage an, ob die Versicherer nur auf Markenwerkstätten verweisen dürfen oder auch eine Verweisung auf freie Werkstätten zulässig sei und entschied, dass die Versicherer die Geschädigten auch auf günstigere freie Werkstätten verweisen können. Damit wich er ab von der innerhalb der Literatur und der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass mit dem Dispositionsgrundsatz nur eine Verweisung auf markengebundene Fachwerkstätten vereinbar sei.[31] Die Verweisung auf günstigere freie Werkstätten habe allerding eine Grenze, denn es dürften dabei nur die "(markt)üblichen" Preise zugrunde gelegt werden, was insbesondere bedeute, dass der Geschädigte sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Versicherers verweisen lassen müsse.[32]

In einer nachfolgenden Entscheidung, dem "BMW-Urteil", bestätigte der BGH diese Grundsätze.[33]

Die Vorgabe der Marktüblichkeit hat der BGH auch in einer weiteren Entscheidung, dem "Mercedes-Urteil" aufgegriffen und ergänzend ausgeführt, dass unzulässige Sonderkonditionen dann vorliegen würden, wenn die Preise exklusiv nur dem Geschädigten, nicht aber allen Kunden der betreffenden Werkstatt zugänglich seien, ansonsten dem Geschädigten die Verweisung auf diese Werkstatt nicht zumutbar sei.[34] In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Werkstatt nach dem Vortrag des Klägers damit geworben, eine "Schadenservice Spezial-Partnerwerkstatt" des Versicherers zu sein, was den BGH dazu bewog anzunehmen, dass diese Werkstatt keine (markt)üblichen Preise anbiete, sondern ihr Angebot auf Vereinbarungen und Sonderkonditionen mit dem Versicherer beruhen könnte und er den Rechtsstreit deshalb für weitere Feststellungen, ob einheitliche Preise zugrunde liegen, an das Berufungsgericht zurückverwies.

Das Berufungsgericht ging nach der Zurückweisung dann aber von einer wirksamen Verweisung aus. Zwar sei, so führte das Berufungsgericht in den Urteilsgründen aus, die Referenzwerkstatt eine Vertrags- oder Partnerwerkstatt des Versicherers, aber nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen biete sie einheitliche Preise an, also für freie Kunden die gleichen Stundenverrechnungssätze wie für von dem Versicherer vermittelte Kunden.[35] Eine weitere Revision ließ das Gericht nicht zu.

[29] S.o., Fn 17.
[30] Vgl. zu § 254 Abs. 2 BGB auch Schneider, zfs 2010, 8 ff. und zu § 287 ZPO BGH v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09.
[31] Diese Ansicht hatte neben anderen Zschieschack, NZV 2009, 326 ff. vertreten; zu Rechtsprechungsnachweisen der seinerzeit abweichenden h.M. innerhalb der Rechtsprechung siehe oben, Fn 25.
[35] LG Hannover v. 12.1.2011 – 12 S 36/09.

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