Der Kl. macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Im Versicherungsantrag v. 25.3.2010, den der Kl. über den Versicherungsvertreter A J stellte, finden sich keine Gesundheitsfragen. Stattdessen enthält der Versicherungsantrag nur eine bereits vorgedruckte Erklärung, deren Richtigkeit der Kl. durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Leerkästchens bestätigte. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:

"Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen."

(Kann diese Erklärung nicht abgegeben werden, beantworten Sie bitte die Fragen gem. Formular A 122.)“

Am 30.8.2012 stellte der Kl. einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit. In diesem Antrag gab er an, an multipler Sklerose (MS) erkrankt zu sein. Er gab weiterhin an, dass die Krankheit erstmals im Juli 2002 diagnostiziert und seitdem fortlaufend behandelt worden sei. Des Weiteren gab der Kl. an, dass er seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Orthopädietechniker seit 7.5.2012 nicht mehr ausüben könne, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsklinikum Heidelberg zum 31.8.2012 wegen voller Erwerbsunfähigkeit beendet worden sei und dass er seit 1.6.2012 aufgrund Antrags v. 27.4.2012 eine volle Erwerbsminderungsrente von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger beziehe. Einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz habe er erstmals am 31.5.2005 gestellt. Dem Versicherungsantrag fügte der Kl. unter anderem eine Beschreibung des typischen Arbeitsalltags und mehrere Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Kl. bei.

Mit Schreiben v. 7.3.2013 erklärte die Bekl. die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung.

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