Hinweis: Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 23/2017 v. 6.4.2017 zu BVerwG 3 C 24.15 (Vorinstanzen: BayVGH, Urt. v. 17.11.2015 – 11 BV 14.2738, zfs 2016, 52, VG Regensburg, Urt. v. 4.11.2014 – RO 8 K 14.1468) und BVerwG 3 C 13.16 (Vorinstanzen: BayVGH, Urt. v. 8.3.2016 – 11 BV 15.1589, VG München, Urt. v. 26.6.2015 – M 6a K 15.1122):

" … Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Kl. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 ‰) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der FeV die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kl. die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 ‰ entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben."

Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Bekl. jeweils verpflichtet, den Kl. die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 ‰ die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 ‰-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) "in der Regel", also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).“

zfs 5/2017, S. 295 - 296

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