Im Rahmen eines Prozesses werden Beweise erhoben oder aber Tatsachen unstreitig gestellt. Will eine Partei der Verwertung eines Beweises entgegentreten, so muss sie dies rechtzeitig tun, um mit ihrer Rüge wegen Verspätung nicht präkludiert zu sein. Der verspätete Widerspruch im Strafverfahren nach § 257 StPO im Rahmen des Stellungnahmerechts nach jeder einzelnen Beweiserhebung führt u.U. sogar zu einem Regress des Verteidigers, falls die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen sollten. Denn im Rahmen weiterer Instanzen ist der verspätete Widerspruch nicht geeignet, die Verwertung des Beweises zu bekämpfen, selbst wenn das Gericht dies wollte.

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