Wird die Akteneinsicht auf Antrag nicht oder jedenfalls nicht vollständig gewährt, sollte die Unvollständigkeit gerügt werden und zwar bereits vor der Hauptverhandlung. Diese Rüge ist zu Protokoll gem. § 257 StPO in der Hauptverhandlung zu bringen, am besten schriftlich und vollständig als Anlage zum Protokoll nach seiner Verlesung. Das spätere Rügevorbringen in der Revision bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz muss dann die Tatsachen, die Verteidigungskonsequenzen zeitigen, vortragen und gleichermaßen die Anstrengungen, die verteidigerseits aufgewandt wurden, um diese Tatsachen zu ermitteln, mitteilen. Dann ist eine erfolgreiche Rüge möglich.[21]

[21] Zum Rügevorbringen und dessen Rechtzeitigkeit: OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.5.2014 – Ss (Owi) 34/14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge