"Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt."

Da gegen die Betroffene eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR, nämlich 70 EUR, festgesetzt worden ist, führt der Antrag nur dann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

1. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet. Eine Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind. Sie besteht darin, Leitsätze aufzustellen und zu festigen, die bei der Auslegung von Rechtssätzen und dem Ausfällen von Gesetzeslücken zur Anwendung kommen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem verwendeten Messverfahren ESO ES 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Hamm VRR 2013, 123). Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage des erforderlichen Umfangs der tatsächlichen Feststellungen bei standardisierten Messverfahren hinreichend geklärt. Darüber hinaus muss sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546) oder geltend gemacht werden (OLG Dresden VRR 2005, 315). Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, begründet dabei keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne das insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen (OLG Zweibrücken DAR 2013, 38). Gleichermaßen steht der Verwertbarkeit mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Taten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Karlsruhe [zu Poliscan Speed] VRS 127, 241). Eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes ist danach nur geboten, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG VRS 118, 367). Solche trägt die Beschwerdeführerin aber nicht vor.

2. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht durch. Insoweit sind ihre Verfahrensrügen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 16d) schon nicht ausreichend begründet, so dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (als unzulässig) zu verwerfen war (Göhler, a.a.O.). Eine Versagung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Formfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnis und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hatte (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Hamm VRS 108, 440; OLG Hamm NZV 2006, 217). Damit kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aber nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu ermöglichen. Vielmehr ist bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist (BVerfG NJW 1992, 2811). Hierzu muss das Rechtsbeschwerdegericht schon im Zulassungsverfahren die erforderlichen Feststellungen treffen (Göhler, a.a.O.). Selbst wenn das AG einen von der Betroffenen gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, käme danach die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht lediglich sicherstellen, dass der Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. So lässt etwa § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass – nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt – die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht zu ändern verma...

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