Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Hausdurchsuchungen auch zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet werden, § 102 StPO. Zu denken ist etwa an die Beschlagnahme von Unterlagen beim Halter, z.B. im Fuhrpark, aus denen sich die Zuordnung der Firmenfahrzeuge ergibt. Das in der Verfassung verankerte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG, welches auch Geschäftsräume umfasst,[13] überwiegt allerdings gegenüber dem Verfolgungsinteresse des Staates bei lediglich geringfügigen Verkehrsdelikten.[14] Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt etwa vor, wenn die Firma den Fahrer bereits benannt hat und gleichwohl mit der Begründung, die Angaben des Arbeitgebers bedürfen einer Überprüfung, eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass sich die Durchsuchungen bei Dritten, etwa dem Halter des Lkw, nachteilig auf das Ansehen der Firma auswirken können.[15]

Für Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetzes unterfallen, gilt Folgendes: Der Unternehmer hat gem. § 4 Abs. 3 S. 1 FPersG Auskunft zu erteilen, wer ein bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat und muss insbesondere der Behörde die Personalien des Fahrers mitteilen. Zuwiderhandlungen sind sogar bußgeldrechtlich relevant (§ 8 Abs. 1 Nr. 1d FPersG). Die Fahrerkarte, die die Lenk- und Ruhezeiten für 28 Tage sowie die Daten zur Identität des Fahrers speichert, unterliegt der Beschlagnahme und ist als Beweismittel verwertbar.[16] Auch beim Unternehmen kann die Beschlagnahme von Dokumenten erfolgen, zumal der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren hat.

[13] Vgl. hierzu EGMR NJW 2006, 1495; BVerfGE 44, 353, 371 = NJW 1977, 1498 ff.
[15] Vgl. hierzu EGMR NJW 2006, 1495.
[16] OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 376; Mielchen, in: Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009, § 54 Sozialvorschriften – Lenk- und Ruhezeiten, Rn 49.

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