Eilt die Fahrerfeststellung nicht, versucht die Polizei den Fahrer genannt zu bekommen, indem sie an die Halter Zeugenanhörungsbögen versendet. Diese erhalten formularmäßig folgenden Wortlaut: "Sie wurden uns als Halter des Fahrzeugs benannt. Mit dem Fahrzeug wurde(n) folgende Verkehrsstraftat(en) begangen: ( … ). Bitte benennen Sie uns den Fahrer." Die Rückseite des Zeugenanhörungsbogens enthält dann eine Spalte zur Angabe der Personalien des Fahrers. Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter um eine Firma oder eine juristische Person, so erhalten diese den Zeugenanhörungsbogen. Bei der Adressierung von Zeugenanhörungsbögen an juristische Personen ergibt sich allerdings keine Verpflichtung der juristischen Person zur Nennung des Fahrers, zumal eine derartige Auskunft allenfalls von natürlichen Personen verlangt werden könnte.[9] Eine Aussagepflicht besteht allenfalls – in den Grenzen von §§ 52 Abs. 1, 55 StPO – für die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, diese werden jedoch selten angeschrieben.[10]

[9] Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, 21. Ergänzungslieferung 2011, VwGO § 98 Rn 39.
[10] Fromm, Verteidigung in Straßenverkehrs-OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2014, S. 7.

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