Liegt kein Durchsuchungsbeschluss vor, besteht seitens des Halters keine Pflicht, den ermittelnden Beamten Zutritt zu gewähren, da es für etwaige Zwangsmittel, dem Öffnen der Tür, keine Rechtsgrundlage gibt. Bei Verkehrsstraftaten mit Dienstwagen treten die meist uniformierten Polizeibeamten allerdings von sich aus in den Bereich des Empfangssekretariats der Firma ein, zumal die Eingangstür während der Geschäftszeiten meist nicht verschlossen ist, und hoffen dabei wegen des "Überraschungscoups" auf einen Zufallstreffer. Das Recht, sich in der Wohnung oder Gewerberäumlichkeit aufzuhalten, geht nur so weit, wie der Wohnungsinhaber damit einverstanden ist.[7] Der Inhaber des Hausrechts darf die Polizeibeamten des Firmengeländes verweisen. Das AG Stuttgart stellte zudem fest, dass es gegen Verfassungsrecht und Gebote des fairen Verfahrens verstößt, wenn ein Ermittlungsbeamter ohne Vorankündigung und ohne Offenlegung seiner Absicht Geschäfts- oder Wohnräume betritt, um dort angetroffene Personen in Augenschein zu nehmen und mit mitgeführten Beweisfotos zu vergleichen, ohne die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben sowie den Betroffenen zu belehren.[8] Bei dieser weit verbreiteten Vorgehensweise von Strafverfolgungsorganen handelt es sich um eine unzulässige Durchsuchung von Geschäftsräumen.

[7] OLG Schleswig NJW 1956, 1570.
[8] NZV 2002, 330.

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