Findet die Polizei den Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht heraus, kann eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO angeordnet werden.[17] Ein Fahrtenbuch droht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon bei erstmaliger Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.[18] Dabei soll auch eine Fahrtenbuchauflage über eine Dauer von drei Jahren nicht unverhältnismäßig sein, zumal bei einer Verkehrsstraftat, z.B. einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht und das Delikt auch nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (drei Punkte, falls die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wird) durch das Punktesystem als schwer eingestuft wird.[19] Der Adressat einer Fahrtenbuchauflage kann sich durch die Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechts gegen den Verwaltungsakt zur Wehr setzen. Gegen den Verwaltungsakt ist innerhalb von einem Monat der Widerspruch statthaft, danach ist Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

[17] Fromm, Polizei-Verkehr-Technik (pvt) 2012, 30 ff.
[18] BVerwG NJW 1995, 2866 = NZV 1995, 460 = StVE § 31a StVZO Nr. 42; OVG Münster NJW 1999, 3279.
[19] OVG Münster NZV 2006, 53.

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