Eine beträchtliche Anzahl von Verkehrsstraftaten wird durch Fahrzeugführer begangen, die nicht zugleich Halter des Fahrzeugs sind, z.B. mit Firmenfahrzeugen. Offenbar besteht – angesichts des vermuteten geringeren Entdeckungsrisikos – seitens der Fahrer eine geringere Hemmschwelle für Vergehen im Straßenverkehr. Wird der Fahrzeugführer von privaten Zeugen angezeigt oder hält die Polizei den Beschuldigten unmittelbar nach Begehung einer Straftat nicht an, so stehen die Personalien des Beschuldigten nicht fest; es schließen sich regelmäßig umfangreiche Fahrerermittlungen durch die Polizei an. Über das amtliche Kennzeichen kann die Polizei zunächst nur den formellen Fahrzeughalter, nicht jedoch den Fahrer des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt ermitteln.

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