Der Kl., der Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend machte, erreichte aufgrund seiner Angaben zum Unfallhergang die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Erst im Rechtsstreit stellte sich nach Beweisaufnahme heraus, dass der Kl. den Auffahrunfall, in den er mit seinem Kfz verwickelt war, provoziert hatte.

Weiterhin ergab sich, dass der Kl. in seinen danach unwahren Angaben zum Unfallhergang auch eine unzutreffende Darstellung der ihm aus dem vermeintlichen Unfall erwachsenen Schäden gegeben hatte. Das BG, das dem Kl. Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, hob daraufhin die Prozesskostenhilfebewilligung für beide Instanzen auf.

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