Wie sind nun aber Ölspurfälle zu lösen, in denen die zuständige Straßenmeisterei mit dem beauftragten Reinigungsunternehmen eine Preisvereinbarung getroffen hat, der Schädiger aber einwendet, die mit dem Reinigungsunternehmen vereinbarten Preise seien zu hoch? Muss die getroffene Vereinbarung dann im gerichtlichen Verfahren, ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf ihre Angemessenheit überprüft werden?

Erste Antworten finden sich in der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 15.9.2015.[33] Danach ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Zwar muss eine Fachbehörde bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstands Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Das gilt im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.[34] Ist die Preisvereinbarung – wie im vom BGH entschiedenen Fall – Ergebnis einer Ausschreibung, so dürfte von einer entsprechenden Einflussmöglichkeit der Behörde regelmäßig selbst dann nicht ausgegangen werden können, wenn es sich beim siegreichen Unternehmer um den einzigen Bieter gehandelt hat. Liegen Besonderheiten vor, kann allerdings anderes gelten. Eine solche Besonderheit kann etwa darin liegen, dass zwischen der Fachbehörde und dem Unternehmer eine Sondervereinbarung existiert, nach der der Unternehmer der Fachbehörde einen Preisnachlass von 50 % gewährt, wenn ein Schädiger nicht ermittelt werden kann, und bei einer einheitlichen Preisgestaltung ein durchschnittlich niedrigerer Preis hätte erzielt werden können.[35]

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