1. Ein VN, dessen Kfz einen Vorschaden erlitten hat, muss, will er aus einem neuen Versicherungsfall Entschädigungsansprüche herleiten, beweisen, dass der gesamte jetzt geltend gemachte Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist.

2. Auch wenn ein VN nicht ausdrücklich nach Vorschäden gefragt wird, muss er solche offenbaren.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 14.1.2016 – 11 C 130/14

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