Der 2. Strafsenat des BGH hatte im Rahmen der Revision über zwei zu ihm gelangte Adhäsionsverfahren zu entscheiden. In dem einen Verfahren hatte das LG bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in seiner Adhäsionsentscheidung u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht berücksichtigt, in dem zweiten Verfahren berücksichtigte das LG u.a. ausdrücklich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und ohne nähere Ausführungen die des Geschädigten. In der Revisionsentscheidungen wurde die Entscheidung über die Adhäsionsgesuche zurückgestellt. Der BGH ging aufgrund der Rechtsmittel der Angeklagten Antragsschriften des Generalbundesanwalts davon aus, dass die Berücksichtigung des Schmerzensgeldes zu überdenken sei und hielt dies für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Der 3. Strafsenat nahm zu dem Vorlagebeschluss Stellung:

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