Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, in der Strafsache gegen E. (2 StR 337/14) die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld aufzuheben, soweit die Bemessung auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch des Angeklagten beruht, steht die Rspr. des 3. Strafsenats entgegen; an dieser Rspr. hält der 3. Strafsenat fest. Im Übrigen hält der 3. Strafsenat an Rspr., die den beabsichtigten Entscheidungen entgegenstehen kann, nicht fest.

BGH, Beschl. v. 5.3.2015 – 3 ARs 29/14

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