Die Anfrage des 2. Strafsenats in der Form eines Vorlagebeschlusses vom 8.10.2014 – 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 ist in zfs 2015, 203 veröffentlicht.

Da der 2. Strafsenat sowohl von Entscheidungen von anderen Strafsenaten wie von Entscheidungen von Zivilsenaten abweichen will, ist die Vorlage an den Vereinigten Großen Senat erfolgt, wobei auch die in dem Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats aufgeführten Zivilsenate zu fragen sind, ob sie daran festhalten, dass bei der Schmerzensgeldbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zu berücksichtigen sind (§ 132 Abs. 2 GVG).

Da der 3. Strafsenat wenigstens teilweise die Anfrage des 2. Strafsenats ablehnt, ist damit das Vorlageverfahren fortzusetzen. Soweit der 2. Strafsenat heute die Rechtsfrage verneint, ob bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zu berücksichtigen sind, liegt eine Abweichung von früheren eigenen Ansichten des 2. Strafsenats vor, die ohne Anrufung eines Großen Strafsenats möglich war (vgl. BAG NJW 2002, 2582; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 132 GVG Rn 17).

Die Divergenzvorlage des 2. Strafsenats ist damit wegen Fortbestands der Divergenz zur Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht ausgeräumt (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 132 GVG Rn 27). Soweit die Stellungnahmen aller beteiligten Senate einschließlich des Großen Zivilsenats vorliegen, kann nach fakultativem schriftlichen Verfahren die – isolierte – Rechtsfrage entschieden werden (§ 138 GVG).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 5/2016, S. 263 - 265

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