Auf eine Vorlagefrage des VG Sigmaringen hat der EuGH mit Urt. v. 23.4.2015 entschieden, dass einem Führerscheininhaber von einem anderen Mitgliedstaat das Recht abgesprochen werden kann, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung herbeizuführen. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl L 403, S. 18) stehe dem nicht entgegen. Allerdings dürfe dieses Recht nicht zeitlich unbegrenzt aberkannt werden; zudem müssten die Bedingungen für seine Wiedererlangung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Im Ausgangsfall war eine österreichische Staatsangehörige unter dem Einfluss von Cannabis in Deutschland gefahren, worauf ihr die deutsche Fahrerlaubnisbehörde das Recht absprach, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren, da sie nicht in der Lage sei, das Fahren und den Konsum berauschender Mittel voneinander zu trennen, und daher zum Führen von Kfz ungeeignet sei. Zugleich wurde sie darüber informiert, dass sie ihr Recht, in Deutschland zu fahren, nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiedererlangen könne. In Österreich wurden dagegen keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen getroffen, da eine fehlende Fahreignung nicht medizinisch festgestellt worden sei und Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit nicht vorlägen. Das VG Sigmaringen habe – so der EuGH – nun zu prüfen, ob die Aberkennung des Rechts, in Deutschland ein Kfz zu führen, tatsächlich befristet sei. Der EuGH habe der Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren entnommen, dass der Eignungsmangel nach fünf Jahren aus dem Fahreignungsregister gelöscht werde und der Betroffene danach auch ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachten wieder in Deutschland fahre dürfe.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 40/15 v. 23.4.2015

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