Die Kl., die ein Unternehmen für Factoring-Dienstleistungen betreibt, macht gegen die Bekl. Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht die Erstattung von Sachverständigenkosten geltend. Diese hatte ein bei einem Straßenverkehrsunfall Geschädigter an den mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen abgetreten, der seinerseits, auf der Grundlage einer "Dienstleistungsvereinbarung" die Forderung an die Kl. abgetreten hat. In der dieser Zweitabtretung zugrunde liegenden – überwiegend – formularmäßigen Dienstleistungsvereinbarung übernahm die Kl. den Einzug der abgetretenen Forderung. Der Einzug sollte mit Vorfinanzierung und Übernahme des Ausfallrisikos erfolgen. Die Auszahlung des Rechnungsbetrags der ankaufsfähigen Forderungen sollte nach Ziff. 2 der Vereinbarung nach drei Bankarbeitstagen abzüglich der Gesamtgebühr erfolgen. Weiterhin wurde handschriftlich eingefügt, dass die Auszahlung der restlichen 20 % nach Zahlungseingang erfolgen solle.

Die beklagte Haftpflichtversicherung hat die Zweitabtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz für nichtig gehalten. Das AG ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Abtretungen für wirksam gehalten und der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG die Klage abgewiesen. Die vom LG zugelassene Revision der Kl., die ihr Klagebegehren weiter verfolgt hat, hatte keinen Erfolg.

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