Der Kl., der bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz unterhält, verlangt Kostenübernahme für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, dem er die Prüfung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrags mit seinem früheren Arbeitgeber (A) übertragen hatte. Der Versicherungsvertrag ist zum 7.12.2011 abgeschlossen, vereinbart ist eine zweimonatige Wartezeit; es gelten die Bedingungen NRV 2011 Plus. Betriebsrat und A vereinbarten am 8.12.2011 einen Rahmensozialplan, in dessen Präambel es heißt: "Sollte es beginnend ab 1.1.12 zu Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG … kommen, schließen die Betriebsparteien … folgenden Sozialplan: …" Am 31.5.2012 vereinbarten sie einen Interessenausgleich, in dem zur Umsetzung der "weltweit kommunizierten strategischen Veränderung v. 12.1.2012" Ausgleichsvereinbarungen getroffen wurden; Inhalt dieser Veränderung war u.a., dass der Geschäftsbereich B, in dem der Kl. tätig war, in Deutschland eingestellt wurde. Dem Kl. wurde von A am 12.6.2012 der Entwurf eines Aufhebungsvertrags übersandt. Der Aufhebungsvertrag wurde in der Folgezeit abgeschlossen.

Der Kl. hält einen Rechtsschutzfall für gegeben, weil A, wenn eine Aufhebungsvereinbarung nicht getroffen worden wäre, eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte (§ 1 Nr. 1 des Vertragsentwurfs). Der Sozialplan habe für den Kl. keinen Rechtsverstoß bedeutet. Die Bekl. hält sich nicht für eintrittspflichtig, weil kein Rechtsschutzfall gegeben sei, denn in dem Angebot eines Aufhebungsvertrags liege kein Rechtsverstoß und auch keine stillschweigende Kündigungsandrohung; es sei nicht auszuschließen, dass der Kl. weiterbeschäftigt worden wäre.

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