Besonders sorgsam ist in Verfahren wegen Parkverstößen der Opportunitätsgrundsatz zu prüfen. Eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit scheidet aus, wenn das Verhalten des Betroffenen nach den besonderen Umständen des Falles nicht ahndungswürdig ist.[21] Bloße geringfügige Formalverstöße, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles eine Behinderung anderer nicht eingetreten ist, sollten unverfolgt bleiben.[22] Eine zu weitgehende Ausdehnung der Verfolgung auf Randbereiche berge die Gefahr in sich, dass die Verfolgungsmaßnahmen dem Bürger nicht mehr einsichtig erscheinen.[23]

[21] OLG Düsseldorf NZV 1994, 205.
[22] Seitz in Göhler, OWiG, § 47 Rn 18.
[23] Seitz in Göhler, OWiG, § 47 Rn 15.

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