Nach einem Parkverstoß steht zunächst nur der Halter eines Fahrzeugs fest. Dieser wird zunächst angeschrieben und erhält Gelegenheit, den Fahrzeugführer im Fragebogen zu benennen. Ferner enthält das erste Schreiben nach einem Parkverstoß den Hinweis darauf, dass auf die Rücksendung des Fragebogens verzichtet wird, wenn das dem beigefügten Zahlungsvordruck angebotene Verwarnungsgeld gezahlt wird. Da es im Verwarnungsgeldbereich (§ 56 OWiG) keine Punkte im FAER gibt und damit weder Halter nach Fahrer riskieren eingetragen zu werden, kann die Geldbuße aus Gründen der Vereinfachung vom Halter oder Dritten beglichen werden. Teilt der Halter den Fahrer mit, so erhält letzterer eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in selber Höhe noch ohne Verfahrenskosten (25 EUR sowie Auslagen i.H.v. 3,50 EUR). Nach § 56 Abs. 2 S. 1 OWiG ist eine Verwarnung nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort entrichtet oder innerhalb einer Frist einzahlt. Erst wenn der Fahrer das Zahlungsangebot ablehnt bzw. zu spät – außerhalb der Wochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 OWiG – bezahlt,[15] ergeht ein Bußgeldbescheid (§ 66 OWiG), gegen den gem. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten gem. § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Vor dem Bußgeldrichter wird der Fall im Anschluss gegen den Betroffenen in einem amtsgerichtlichen Termin (§ 71 OWiG) verhandelt. Wird der Betroffene zu einer Geldbuße verurteilt, steht ihm gegen das erstinstanzliche Urteil das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 OWiG binnen einer Woche ab Urteilsverkündung, bei einer Entscheidung durch Urteil in Abwesenheit oder im Beschlusswege binnen einer Woche nach dessen Zustellung (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 341 StPO), zu. Der Betroffene kann so die Überprüfung der amtsrichterlichen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht erreichen. Da bei Parkverstößen nur Geldbußen unterhalb von 250 EUR verhängt werden, bedarf die Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG der Zulassung. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG auch bei Parkverstößen drei Monate, gerechnet ab dem Tatzeitpunkt, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Erfolgte eine Reaktion des Halters gegenüber der Bußgeldstelle nicht und kann daher der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, erhält der Halter einen Kostenbescheid gem. § 25a StVG. Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann gem. § 25a Abs. 3 S. 1 StVG, § 62 Abs. 2 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist gem. § 25a Abs. 3 S. 3 StVG unanfechtbar.

[15] AG Saalfeld NJW 2005, 2726.

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