Die Bekl. bietet unter anderem Ratenschutz-Versicherungsverträge an und unterhält mit der S Bank AG (im Folgenden: Bank) als VN einen Gruppenversicherungsvertrag, dem Verbraucher, welche mit der Bank einen Darlehensvertrag schließen, durch Ankreuzen eines Textfeldes im Darlehensantrag und Unterzeichnung einer Beitrittserklärung als versicherte Personen beitreten können. Sie können dabei den Umfang des Versicherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Positionen (Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) wählen. In diesem Fall sieht der Darlehensantrag im Abschnitt "Errechnung der Darlehenssumme" vor, die für die Ratenschutz-Versicherung anfallende Einmalprämie dem Nettodarlehensbetrag hinzuzurechnen, so dass diese Versicherungsprämie ebenfalls über das Darlehen finanziert wird.

Der Ratenschutz-Versicherung liegen unter anderem Allgemeine Bedingungen der Bekl. für die Ratenschutz-Versicherung (AVB-RSV) zugrunde. Sie enthalten auszugsweise die nachfolgenden Regelungen, deren hier fett gedruckte Passagen in den §§ 3 und 6 der Kl. beanstandet:

"§ 2 Beitragszahlung"

Der RSV-Beitrag wird als Einmalbetrag durch den Versicherungsnehmer entrichtet.

§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses

Das Versicherungsverhältnis wird für die Laufzeit des Darlehens (in Monaten) vereinbart und endet mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit. Der Versicherungsschutz beginnt … mit dem Datum der Darlehensauszahlung, jedoch nicht vor Unterzeichnung des Beitrittsantrages und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Rate. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens nach 120 Monaten.

Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versicherte Person schriftlich von dem VN die Kündigung des Versicherungsverhältnisses gem. den gesetzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. … [es folgen Regelungen zur Wahrung der Frist und zur Kündigungsadressatin] … “

§ 6 betrifft den Risikoausschluss für Vorerkrankungen.

"§ 8 Empfänger der Versicherungsleistung"

Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis werden an den VN (Darlehensgeber) zugunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht), es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestimmung vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt.“

Mit Schreiben v. 29.3.2011 forderte der Kl. die Bekl. erfolglos zur Erklärung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf.

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