Nach einem Kreuzungsunfall, bei dem zwei entgegenkommende Fahrzeuge zusammenstießen, konnten Bremsspuren nicht gesichert werden, da das Fahrzeug der Bekl. mit einem Antiblockiersystem oder einem automatischen Blockierverhinderer versehen war. Aus der gesicherten Lage der Scherben leitete der Senat ab, dass sich der Unfall noch vor dem Erreichen der Kreuzung ereignet hatte, und seine Ursache in einem Kurvenschneiden das Fahrers des Fahrzeuges der Kl. hatte, so dass von ihrer alleinigen Haftung auszugehen war. Für ein unfallanalytisches Gutachten fehle es an Anknüpfungstatsachen, da Bremsspuren nicht gesichert seien.

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